Gesetzliche Grundlagen


Ist Ihr Archivgut durchnässt oder bereits mit Schimmelkontaminiert sind diverse Sicherheitsaspekte zu beachten. Nachfolgend haben wir Ihnen Informationen zusammengestellt, welches nicht den Anspruch der Vollständigkeit hat, jedoch einen Einblick zur sach- und fachgerechten Umsetzung der Trocknung und Dekontamination Ihres Archivguts geben soll.

Biostoffverordnung

Die Biostoffverordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Diese Verordnung gilt bei bereits kontaminierten Unterlagen.

Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe

Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen zu Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Gefährdungsbeurteilung

Hat die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ergeben, dass das Archivgut mit biologischen Arbeitsstoffen (Schimmelpilzen, aber auch ggf. Hefen, Bakterien und Viren) kontaminiert ist, ist die Gefährdungsbeurteilung für nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Archiven nach § 7 BioStoffV durchzuführen. Eine Gefährdung kann sich durch sensibilisierend oder toxische, aber auch durch infektiöse Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe ergeben.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zutreffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gehören dazu:


In jedem Fall sollte eine arbeitsmedizinische Betreuung bei einem kontaminiertem Archiv zu Rate gezogen werden.

Gutachten

Sofern ein größerer Bestand des Archivguts vom Schimmelbefall betroffen ist, sollte ein Analysebericht eines öffentlich bestellten Gutachters in Erwägung gezogen werden. Der Bericht sollte die Aufgabenstellung, eine qualitative und quantitative Probenentnahme und Ergebnisse sowie eine Bewertung und Empfehlungen des Schadensarchivs beinhalten.

Betriebsunterweisung / Hygienemaßnahmen

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Darin ist auf die mit den vorgesehenenTätigkeiten verbundenen Gefahren für die Beschäftigten hinzuweisen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in ihr festzulegen. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigtenverständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte anzubringen.

Auftragsdatenverarbeitung gemäß BDSG

Die Weitergabe geschäftlicher Unterlagen beinhaltet eine Form der Auftragsdatenverarbeitung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Hierbei sind Aspekte der technischen und organisatorischen Maßnahmen zubeachten. Unter anderem ist sicherzustellen, dass jederzeit ein Zugriff durch Unberechtigte ausgeschlossen ist.




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